Wichtig ist die Transparenz der auf Sie zukommenden Rechtsanwaltskosten. Bereits vor Mandatsübernahme werden Ihnen die zu erwartenden Kosten und Gebühren genannt.
Sofern keine anderweitige Vergütungsvereinbarung getroffen wird, berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind gesetzlich festgelegt. Hierbei bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandswert bzw. dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit.
Gemäß § 34 RVG sind die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch eines Verbrauchers auf maximal 226,10 Euro (190 Euro zzgl. USt.) beschränkt, wobei sich die tatsächlich anfallenden Kosten nach dem zeitlichen Umfang bemessen.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so führe ich gerne für Sie den anfallenden Schriftwechsel mit dieser. Bitte bringen Sie hierzu Ihre Versicherungsunterlagen bereits zum ersten Besprechungstermin mit, damit eine entsprechende Kostenzusage für Ihr Verfahren eingeholt und direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden kann.
Sollten Sie weder über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung noch über die nötigen finanziellen Mittel für eine Rechtsberatung bzw. die außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen verfügen, besteht die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein bei dem Amtsgericht zu beantragen. Nach Vorlage des Beratungshilfescheines wird direkt mit der Staatskasse abgerechnet.
Darüber hinaus kann im Rahmen eines Rechtsstreits Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden, wenn Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Führung eines Rechtsstreits verfügen, das Verfahren aber hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Einzelheiten hierzu werden Ihnen gerne bei Bedarf erläutert – sprechen Sie mich darauf an.
Wie im Rahmen der Kurzvorstellung der Rechtsgebiete ausgeführt, bin ich gerne bereit, für Sie im Strafverfahren als Pflichtverteidiger tätig zu sein. Auch hier erfolgt eine Abrechnung zunächst mit der Staatskasse.
Gemäß § 12a ArbGG besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Selbstverständlich werden diese Kosten aber – im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages – von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen.